Satzung

Gemeinnütziger Verein in Dormagen

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Afghanischer Kulturverein Dormagen".
(2) Er hat seinen Sitz in Dormagen.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Neuss unter der Registernummer VR 3249 in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
(2) Zweck des Vereins ist das gegenseitige Verständnis beider Länder nachdrücklich zu erhöhen sowie Menschen mit Unterschiedlichen Hintergrund aus Afghanistan und Deutschland zusammenzubringen, um soziale Kontakte zu stärken und damit in Bereichen Kultur und soziale Kooperationen anzuregen.
(3) Außerdem wird die Initiierung eines Wissensaustausches für mehr Demokratie und Menschenrechte in Afghanistan angestrebt.
(4) Der Verein setzt sich für Kultur, Demokratie, Soziales und Menschenrechte ein und beabsichtigt, neue Impulse für die Deutsch-Afghanische Beziehungen auszulösen.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Organisation von kulturellen, sozialen und bildungsbezogenen Veranstaltungen,
• Unterricht in den Muttersprachen Paschtu und Dari für Kinder,
• Deutschunterricht für Senioren und Jugendliche,
• Online-Lernkurse für Frauen und Kinder in Afghanistan,
• Aufbau eines afghanischen Handwerkszentrums für Frauen,

• Beratung für afghanische Jugendliche zur erfolgreichen Integration,
• Feier nationaler und religiöser Feiertage der afghanischen Gemeinschaft,
• Hilfeleistungen für Bedürftige in Afghanistan,
• Unterstützung Hilfsbedürftiger Frauen und Kinder in Afghanistan.
(6) Der Verein ist überparteilich und unabhängig.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Ein Ausschluss ist möglich, wenn:
• das Mitglied den Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt oder,
• trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist,
• oder wenn ein Mitglied einen Verstoß gegen §13 der Satzung begeht.
(5) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ältestenrat.

§5 Mitgliederversammlung und Ältestenrat

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindesten einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist, grundsätzlich für alle Aufgabe zuständig. Sie entscheidet unter anderem über:
• Wahl und Entlastung des Vorstands,
• Satzungsänderungen und Aufgaben des Vereins,
• Vereinsauflösung,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
• Mitgliedsbeiträge und Gebührenbefreiung,
• An -und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
• Beteiligung an Gesellschaften,
• Aufnahme von Darlehen ab 10.000€,
• Genehmigung aller Geschäftsordnung für den Vereinsbereich.
(7) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund nicht an der Versammlung teilnehmen, so ist eine fernmündliche Stimmabgabe zulässig.
(8) Der Ältestenrat stellt das oberste beratende Vereinsorgan innerhalb des Vereins dar.
(9) Er dient insbesondere als kulturell verankerter Mechanismus zur Konfliktlösung, Beratung und Aufrechterhaltung von Gerechtigkeit, wie es in der afghanischen Gemeinschaftstradition üblich ist.
(10) Der Ältestenrat hat folgende Rechte und Pflichten:
• Entgegennahme und Anhörung von Beschwerden aus dem Kreis der Mitglieder,
• Vermittlung und Konfliktlösung bei internen Unstimmigkeiten,
• Unterstützung und Beratung des Vorstands bei schwierigen Entscheidungen,
• Entscheidungsbefugnis bei Verstößen von Vorstandsmitgliedern gemäß §13 der Satzung,
• Einberufung oder Empfehlung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung bei strukturellen oder schwerwiegenden Problemen,
• Wahrung der Neutralität, Fairness und Vertraulichkeit bei allen Entscheidungen.

(11) Der Ältestenrat arbeitet unabhängig, unparteiisch und ist dem Wohle und Zusammenhalt des Vereins verpflichtet.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
• 1.Vorsitzenden,
• 2.Vorsitzenden,
• Stellvertretende,
• Kassenwart,
• Schriftführer,
• Beisitzer.
(3) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Drei Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart) werden durch Mitgliederwahl bestimmt.
(8) Weitere Funktionen (Stellvertretende, Beisitzer, Schriftführer) werden durch Vorschlag des 1. und 2. Vorsitzenden gewählt.

§7 Beschlussfassung des Vorstands:

(1) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Entscheidungen fallen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(2) Sie werden mit einer Frist von sieben Tagen einberufen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(5) Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Verein für die restliche Amtszeit.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen, wenn alle Mitglieder zustimmen. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

§8 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
(4) Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Austritt keine Anteile am Vereinsvermögen.

§9 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenamtlich tätige Mitglieder können auf Antrag vom Beitrag befreit werden.
(3) Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge, Spenden und öffentliche Fördermittel.
(4) Mitglieder unter 25 Jahren, die nicht berufstätig sind, zahlen nur Hälfte des Mitgliedsbeitrags.
(5) Mitglieder, die nachweislich finanziell nicht in der Lage sind, den Beitrag zu zahlen, können sich an den Ältestenrat wenden. Nach Prüfung kann eine Ausnahmebewilligung zur Beitragsbefreiung erfolgen.

§10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen müssen in der Einladung angekündigt und im Wortlaut beigefügt werden.

(2) Satzungsänderungen, die von aufsichts- Gericht -oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(3) Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

§11 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss des Vereins aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliedversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Islamisch-Afghanische Kultur- und Informationszentrum (IAKIZ) Masjid Hijrat e.V., VR 2387, Am Gerstacker 160, 41238 Mönchengladbach, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§13 Straf- und Belohnungssystem

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, respektvoll, kooperativ und im Sinne der Vereinsziele zu handeln. Verstöße gegen diese Grundsätze werden in einem gestuften Verfahren behandelt.
(2) Verfahren bei Verstößen:
• Bei Verstößen durch Mitglieder entscheiden der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam. Bei Uneinigkeit oder in schwerwiegenden Fällen wird der Ältestenrat einbezogen,
• Bei Verstößen durch Vorstandsmitglieder entscheidet der Ältestenrat. Bei Bedarf wird eine Mitgliederversammlung einberufen,

• In besonders schweren Fällen oder bei Straftaten erfolgt eine Meldung an die zuständigen Behörden.
(3) Sanktionsstufen:
• Erster Verstoß: Verwarnung und Ausschluss vom Vereins geschehen für eine Woche,
• Zweiter Verstoß: Ausschluss für zwei Monate,
• Dritter Verstoß: Ausschluss für sechs Monate oder dauerhafte Kündigung der Mitgliedschaft.
(4) Schwerwiegende Verstöße:
Zu ahndende Verstöße sind unter anderem: Respektlosigkeit, Mobbing, Beleidigungen, Missachtung von Anweisungen des Vorstands, Störung von Veranstaltungen, gezielte Verbreitung falscher Informationen, öffentliche Aussagen im Namen des Vereins ohne Abstimmung mit dem Vorstand, sowie Missbrauch von Vereinseigentum, mangelnde Transparenz, Lügen und Unterschlagung.
(5) Belohnungssystem:
Besonderes Engagement kann durch öffentliche Danksagung und die Übertragung zusätzlicher Verantwortlichkeiten gewürdigt werden.


Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung
verabschiedet.
 

 

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